4.2.2.2. Auslegungsmittel Primäres Auslegungsmittel bildet im Rahmen der Vertragsauslegung der Wortlaut. Der klare Wortlaut hat den Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich aufgrund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiterer Umstände als nur scheinbar klar.22