Objektive Auslegung Kann der tatsächliche Wille der erklärenden Parteien nicht in einer dem anwendbaren Regelbeweismass genügenden Art festgestellt werden, sind die Erklärungen der Parteien anhand des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten.19 Das Gericht hat dabei danach zu fragen, welche Vereinbarung vernünftig und redlich handelnde Parteien unter den konkreten Umständen in Kenntnis des Mangels