Ziel ist die Feststellung eines übereinstimmenden wirklichen Parteiwillens (Art. 18 Abs. 1 OR).15 Haben sich die Parteien tatsächlich richtig, d.h. nach dem erklärten wirklichen Willen, verstanden und stimmen die Willen überein, so liegt ein tatsächlicher Konsens vor.16 Dabei ist nicht allein der Wortlaut massgebend, vielmehr indizieren die gesamten Umstände, unter de-