4.2.2. Vertragsauslegung 4.2.2.1. Arten der Vertragsauslegung Subjektive Auslegung Der Vertragsinhalt ist primär durch subjektive Auslegung zu ermitteln. Ziel ist die Feststellung eines übereinstimmenden wirklichen Parteiwillens (Art. 18 Abs. 1 OR).15 Haben sich die Parteien tatsächlich richtig, d.h. nach dem erklärten wirklichen Willen, verstanden und stimmen die Willen überein, so liegt ein tatsächlicher Konsens vor.16