4.2. Rechtliches 4.2.1. Gebrauchspflicht im Mietrecht Das Mietrecht kennt im Gegensatz zum Pachtrecht keine grundsätzliche Gebrauchspflicht. Die Parteien können eine solche indes vereinbaren. 13 Ob eine Pflicht zum Gebrauch besteht, ist mittels Vertragsauslegung zu ermitteln.14