Ergibt sich in Anwendung des Vertrauensprinzips der Inhalt einer vertraglichen Regelung eindeutig und klar, ist es dem Gericht nicht verwehrt, klares Recht zu bejahen. Insoweit ist es nicht absolut ausgeschlossen, im Verfahren nach Art. 257 ZPO Verträge nach dem Vertrauensprinzip auszulegen.12 3. Ausgangslage Die Gesuchstellerin kündigte das streitgegenständliche Mietverhältnis mit Schreiben vom 29. Juni 2019 unter Berufung auf Art. 257f Abs. 3 OR