2.1. Liquidität des Sachverhalts Ein unbestrittener Sachverhalt liegt vor, wenn eine Partei die Tatsachenbehauptung der Gegenpartei nicht bestreitet. Die betreffende Tatsache kann dem Entscheid im summarischen Verfahren ohne weiteres zugrunde gelegt werden, da über nicht bestrittene Tatsachen kein Beweis geführt zu werden braucht (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO).4