1.3. Funktionale Zuständigkeit Für den Rechtsschutz in klaren Fällen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. b ZPO). Über Streitigkeiten, die im summarischen Verfahren zu entscheiden sind, entscheidet der Präsident des Handelsgerichts (§ 13 Abs. 1 lit. a EG ZPO).