fahren als unzulässig erweisen würde, denn der streitgegenständliche Mietvertrag ist befristet und gewährt der Vermieterin kein ordentliches Kündigungsrecht. Entsprechend endet das Mietverhältnis im Falle der Unzulässigkeit der Kündigung mit Ablauf der Vertragslaufzeit am 31. März 2024. Der Streitwert entspricht folglich der Summe der Mietzinse, die ab der Gesuchseinreichung am 20. September 2022 bis zum Vertragsende am 31. März 2024 anfallen. Der Streitwert beträgt damit Fr. 99'882.00