Ist wie vorliegend die Kündigung in einem Ausweisungsverfahren im summarischen Verfahren strittig, richtet sich der Streitwert gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach dem Mietwert während einer allfälligen dreijährigen Kündigungssperrfrist nach Art. 271a Abs. 1 lit. e Ziff. 1 OR. Zwar löst ein Entscheid im Verfahren nach Art. 257 ZPO keine solche Sperrfrist aus.