9. Am 12. Mai 2022 kündigte die Gesuchsgegnerin den Ausbau und Abtransport des noch bis dahin in den Mieträumlichkeiten belassenen Magnetresonanztomographen per 2. Juni 2022 an (GB 29). Daraufhin forderte die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 31. Mai 2022 dazu auf, den Betrieb des Radiologiezentrums im Mietobjekt bis spätestens am 28. Juni 2022 wiederaufzunehmen (GB 30). Gleichzeitig drohte sie der Gesuchsgegnerin für den Unterlassungsfall die Kündigung des Mietverhältnisses an (GB 30).