1 ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 59 N. 55. -4- Der Präsident erkennt: 1. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin vom 22. September 2022 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an:  die Gesuchstellerin  die Gesuchsgegnerin Mitteilung an:  die Obergerichtskasse 4.