3.2. Die Gerichtskosten, bestehend einzig aus der Entscheidgebühr, werden auf Fr. 500.00 festgesetzt (vgl. § 8 i.V.m. § 13 des Dekrets über die Verfahrenskosten; SAR 221.150) und der Gesuchstellerin auferlegt. 3.3. Der Gesuchsgegnerin ist kein Aufwand entstanden (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO) bzw. sie hat kein Antrag für eine Parteientschädigung gestellt. Eine Parteientschädigung ist ihr deshalb nicht zuzusprechen.