2. Die Gesuchstellerin hat den Kostenvorschuss von Fr. 11'400.00 trotz angesetzter Nachfrist nicht geleistet. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und auf das Gesuch vom 22. September 2022 ist nicht einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende bzw. die gesuchstellende Partei, d.h. vorliegend die Gesuchstellerin, als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO).