4.2. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 setzte der Präsident der Gesuchstellerin eine letzte, nicht erstreckbare Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 20. Oktober 2022. Damit wurde die Androhung verbunden, im Säumnisfall werde auf das Gesuch nicht eingetreten. 4.3. Die Gesuchstellerin bezahlte den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht. -3- Der Präsident zieht in Erwägung: