Handelsgericht 1. Kammer HSU.2022.30 Entscheid vom 25. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Dubs, Präsident Gerichtsschreiberin Füglister Gesuchstellerin A._____ Gesuchsgegne- B._____ rin Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Gesuch um vorläufige Eintragung ei- nes Bauhandwerkerpfandrechts -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C.. Sie bezweckt die Ausführung sämtlicher Gipserarbeiten bei Sanie- rungen, Um- und Ausbauten, Fassaden sowie Neubauten. 2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D.. 3. Mit Gesuch vom 22. September 2022 (gleichentags persönlich überbracht) stellte die Gesuchstellerin das folgende Rechtsbegehren: " Das Grundbuchamt Baden sei anzuweisen, zulasten des Grundstücks in der Gemeinde D., Kataster-Nr. E, zugunsten von der gesuchstellen- den Partei ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 7'373'767.37 nebst 5 % Zins seit 01.09.2022 vorläufig als Vormerkung einzutragen." 4. 4.1. Mit Verfügung vom 23. September 2022 bestätige der Präsident den Par- teien den Eingang des Gesuchs und setzte der Gesuchstellerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 11'400.00. 4.2. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 setzte der Präsident der Gesuchstel- lerin eine letzte, nicht erstreckbare Frist zur Leistung des Kostenvorschus- ses bis zum 20. Oktober 2022. Damit wurde die Androhung verbunden, im Säumnisfall werde auf das Gesuch nicht eingetreten. 4.3. Die Gesuchstellerin bezahlte den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht. -3- Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- voraussetzungen gegeben sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die Bezahlung des Kostenvorschusses in Höhe der mut- masslichen Gerichtskosten (Art. 59 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 98 ZPO). Wird der Vorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO).1 2. Die Gesuchstellerin hat den Kostenvorschuss von Fr. 11'400.00 trotz an- gesetzter Nachfrist nicht geleistet. Damit fehlt es an einer Prozessvoraus- setzung und auf das Gesuch vom 22. September 2022 ist nicht einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende bzw. die gesuch- stellende Partei, d.h. vorliegend die Gesuchstellerin, als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Die Gerichtskosten, bestehend einzig aus der Entscheidgebühr, werden auf Fr. 500.00 festgesetzt (vgl. § 8 i.V.m. § 13 des Dekrets über die Verfah- renskosten; SAR 221.150) und der Gesuchstellerin auferlegt. 3.3. Der Gesuchsgegnerin ist kein Aufwand entstanden (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO) bzw. sie hat kein Antrag für eine Parteientschädigung gestellt. Eine Parteientschädigung ist ihr deshalb nicht zuzusprechen. 1 ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 59 N. 55. -4- Der Präsident erkennt: 1. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin vom 22. September 2022 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.00 werden der Gesuchstellerin auf- erlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an:  die Gesuchstellerin  die Gesuchsgegnerin Mitteilung an:  die Obergerichtskasse 4. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -5- Aarau, 25. Oktober 2022 Handelsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dubs Füglister