Der Vizepräsident erkennt: 1. Auf das Gesuch vom 13. September 2022 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 250.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an:  die Gesuchstellerin (mit Einzahlungsschein)  der Gesuchsgegnerin (mit Kopie des Gesuchs vom 13. September 2022 [inkl. Beilagen])