Vorliegend beträgt der Streitwert lediglich Fr. 13'499.15. Folglich handelt es sich um keine handelsrechtliche Streitigkeit, weshalb das Handelsgericht weder in der Hauptsache noch für das Massnahmeverfahren zuständig ist. Demzufolge ist auf das Gesuch nicht einzutreten. 4. Die Gerichtskosten betragen gestützt auf § 8 VKD Fr. 250.00 und werden der Gesuchstellerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Aufwand ist der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigungen zu entrichten.