Selbst wenn die Gesuchstellerin jedoch anstelle der Stockwerkeigentümergemeinschaft die einzelnen Stockwerkeigentümer ins Recht gefasst hätte, würde sich daran nichts ändern, zumal diverse Stockwerkeigentümer nicht im Handelsregister eingetragen wären (GB 3). Demnach braucht auch die Frage nicht aufgeworfen zu werden, ob die Gesuchstellerin mit der Stockwerkeigentümergemeinschaft – anstelle der einzelnen Stockwerkeigentümer – die richtige passivlegitimierte Person ins Recht gefasst hat.