1.2. Vorliegend richtet die Gesuchstellerin ihr Gesuch ausdrücklich gegen die Gesuchsgegnerin als Stockwerkeigentümergemeinschaft des umstrittenen Grundstücks. Diese ist nicht im Handelsregister eingetragen. Folglich handelt es sich um keine handelsrechtliche Streitigkeit, weshalb das Handelsgericht weder in der Hauptsache noch für das Massnahmeverfahren zuständig ist. Daran ändert nichts, dass die Gesuchstellerin im Handelsregister eingetragen ist und ihre Geschäftstätigkeit betroffen ist, wie sie ausführt (Gesuch Rz. II/4). Demzufolge ist auf das Gesuch nicht einzutreten.