gericht weder in der Hauptsache noch für das Massnahmeverfahren zuständig ist. Daran ändert nichts, dass die Gesuchstellerin im Handelsregister eingetragen ist und ihre Geschäftstätigkeit betroffen ist, wie sie ausführt (Gesuch Rz. II/4). Demzufolge ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Selbst wenn die Gesuchstellerin jedoch anstelle der Stockwerkeigentümergemeinschaft die einzelnen Stockwerkeigentümer ins Recht gefasst hätte, würde sich daran nichts ändern, zumal diverse Stockwerkeigentümer nicht im Handelsregister eingetragen wären (GB 3).