Ist nur die beklagte Partei im Handelsregister eingetragen, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht (Art. 6 Abs. 3 ZPO). Keine Wahlmöglichkeit besteht dagegen im umgekehrten Fall, in welchem nur die klagende Partei im Handelsregister eingetragen ist.3 Werden gemäss § 12 Abs. 2 EG ZPO mehrere Personen, von denen nicht jede im Handelsregister eingetragen ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit.