8. Zustellung Die Zustellung dieses Entscheids erfolgt ausschliesslich an die Gesuchsgegnerin selber, weil dem Handelsgericht keine Vollmacht eines allfälligen Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin vorliegt. Der Vizepräsident erkennt: 1. Das Gesuch vom 15. August 2022 wird abgewiesen. 2. 2.1. Die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 2'000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt. 2.2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an:  die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Einzahlungsschein)  die Gesuchsgegnerin (mit Doppel des Gesuchs vom 15. August 2022 [inkl. Beilagen]) -9-