7. Prozesskosten Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von der Gesuchstellerin zu tragen. 7.1. Gerichtskosten Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs der Streitigkeit werden die Gerichtskosten auf Fr. 2'000.00 festgesetzt (§ 8 VKD). 7.2. Parteientschädigung Der Gesuchsgegnerin ist im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden. Ihr ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen