Weiter argumentiert die Gesuchstellerin, die Gesuchsgegnerin beeinträchtige durch ihr Verhalten unmittelbar den Eigentumsanspruch und damit ein absolutes Recht der Klägerin, womit die Nachteilsprognose zu bejahen sei (Gesuch Rz. 70). Ihr kann darin nicht gefolgt werden: Sie selbst behauptet, dass der Eigentumsübergang noch nicht stattgefunden hat – mithin die Gesuchstellerin deshalb noch nicht Eigentümerin wurde – weshalb nicht erkennbar ist, welches absolute Recht der Gesuchstellerin derzeit verletzt sein soll.