Vielmehr bringt die Gesuchstellerin einzig vor, die Gesuchsgegnerin könne die Liegenschaft aufgrund ihrer uneingeschränkten Verfügungsbefugnis jederzeit an Dritte veräussern und so die Eigentumsübertragung an die Gesuchstellerin vereiteln. Das Aufzeigen einer solchen bloss abstrakten Vereitelungsgefahr reicht aber nicht aus, um die verlangte Nachteilsprognose zu bejahen. Vielmehr handelt es sich um abstrakte Mutmassungen.