Danach hätten weitere Kontakte zwischen den Parteien stattgefunden, wobei die Gesuchstellerin eine gütliche Lösung angestrebt habe. Die Gesuchsgegnerin habe zunächst zwar eine einvernehmliche Lösung in Aussicht gestellt, die Gesuchstellerin danach aber über Wochen und Monate vertröstet. Sie müsse daher davon ausgehen, dass die Beklagte versuche, die Grundstücke anderweitig zu veräussern bzw. den Vollzug des Kaufvertrags zu verhindern (Gesuch Rz. 38). Dieses Risiko sei immanent (Gesuch Rz. 72).