Notar Dr. iur. E. mitgeteilt worden, dass dieser von der Gesuchsgegnerin kontaktiert worden sei, wonach die Vollmacht der unterzeichnenden Person vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags widerrufen worden sei und er aufgrund der Mitwirkungsverweigerung der Gesuchsgegnerin nicht in der Lage sei, den Kaufvertrag zur Eintragung im Grundbuch anzumelden (Gesuch Rz. 34 und 37). Danach hätten weitere Kontakte zwischen den Parteien stattgefunden, wobei die Gesuchstellerin eine gütliche Lösung angestrebt habe.