Da sich PHURTAG einzig auf diesen Entscheid bezieht, vermag seine Schlussfolgerung, wonach eine Eintragung einer Verfügungsbeschränkung abgesehen von der Glaubhaftmachung eines obligatorischen Rechts keine weiteren Voraussetzungen verlange, nicht zu überzeugen.5 Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 Abs. 1 ZGB nicht sämtliche Voraussetzungen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO erfüllen muss, wenn sie als solche qualifiziert wird.