261 Abs. 1 lit. b ZPO und den weiteren Voraussetzungen einer vorsorglichen Massnahme hat sich das Handelsgericht des Kantons Bern, soweit dessen Entscheid publiziert ist, nicht auseinandergesetzt. Da sich PHURTAG einzig auf diesen Entscheid bezieht, vermag seine Schlussfolgerung, wonach eine Eintragung einer Verfügungsbeschränkung abgesehen von der Glaubhaftmachung eines obligatorischen Rechts keine weiteren Voraussetzungen verlange, nicht zu überzeugen.5