a ZPO auseinandergesetzt und diesbezüglich dargelegt, dass es nicht angehen könne, vom Gesuchsteller die Glaubhaftmachung einer (drohenden) Verletzung eines Anspruchs zu verlangen, wenn das materielle Recht für die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung bloss das Vorliegen eines streitigen Anspruchs voraussetze. Mit der Nachteilsprognose i.S.v. Art. 261 Abs. 1 lit.