960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, weshalb keine höheren Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verletzung oder der drohenden Verletzung eines Anspruchs gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO gestellt werden dürften. Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gehe in diesem Sinne als lex specialis vor.4 Das Handelsgericht des Kantons Bern hat sich demnach einzig mit der Hauptsachenprognose von Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO