261 Abs. 1 ZPO nicht einschlägig. Folglich genüge die Glaubhaftmachung eines obligatorischen Anspruchs auf Zusprache des Eigentums und es sei insesondere. keine Nachteilsprognose zu prüfen (Gesuch Rz. 63 f.). Dem kann nicht gefolgt werden: Genau betrachtet hat auch das Handelsgericht des Kantons Bern nichts anderes entschieden. Vielmehr hielt dieses lediglich fest, es genüge die Glaubhaftmachung eines streitigen Anspruchs gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1