Die Gesuchstellerin argumentiert gestützt auf den Entscheid HG 13 39 des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2012 sowie die Dissertation von PHURTAG, es könnten im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens betreffend die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 Abs. 1 ZGB keine über diese Gesetzesbestimmung hinausgehenden Voraussetzungen gestellt werden. Insbesondere seien die Voraussetzungen von Art. 261 Abs. 1 ZPO nicht einschlägig.