1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters am Handelsgericht für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO, i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a und § 13 Abs. 1 lit. a EG ZPO. Diese ist gegeben, da die geschäftliche Tätigkeit mindestens der Gesuchstellerin betroffen ist, der Streitwert Fr. 6'950'000.00 beträgt und beide Parteien im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind.