Vorliegend beantragt die Gesuchstellerin, es sei das Grundbuch T. anzuweisen, zugunsten der Gesuchstellerin auf den Grdst.-Nrn. 1234 und 9876 GB Q. der Gesuchsgegnerin je eine Verfügungsbeschränkung i.S.v. Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB einzutragen. Diese Massnahme wäre im Kanton Aargau zu vollstrecken, weshalb das Handelsgericht des Kantons Aargau örtlich zuständig ist.2