2. 2.1. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 6'000.00 sind von den Gesuchstellerinnen solidarisch zu tragen und werden mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet. 2.2. Die Gesuchstellerinnen haben in solidarischer Haftung der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'659.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […]