106 Abs. 3 ZPO) als Parteientschädigung zu bezahlen haben. Ein zusätzlicher Mehrwertsteuerzuschlag wird von der Gesuchsgegnerin zu Recht nicht geltend gemacht, ist sie doch selbst mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt.64 Der Präsident erkennt: 1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.