Zu- und Abschlag kompensieren sich vorliegend allerdings, so dass es beim Grundbetrag bleibt. Hinzuzurechnen ist allerdings noch eine Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von praxisgemäss 3 %. Es resultiert ein Betrag in der Höhe von gerundet Fr. 6'659.00, den die Gesuchstellerinnen der Gesuchsgegnerin unter solidarischer Haftung (Art. 106 Abs. 3 ZPO) als Parteientschädigung zu bezahlen haben.