Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Vorliegend fand keine Verhandlung statt, die Parteien reichten indessen eine zweite Rechtsschrift ein. An sich wäre für die fehlende Verhandlung ein Abschlag und für die zusätzlich eingereichte Rechtsschrift ein Zuschlag zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 2 und Abs. 3 AnwT). Zu- und Abschlag kompensieren sich vorliegend allerdings, so dass es beim Grundbetrag bleibt.