6.3. Parteientschädigung Die Gesuchstellerinnen haben der Gesuchgegnerin zudem unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Die Parteientschädigung wird nach dem Streitwert – vorliegend Fr. 100'000.00 – bemessen (vgl. Art. 96 ZPO i.V.m. § 3 AnwT). Ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 12'930.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 AnwT) resultiert nach Vornahme eines Summarabzugs von 50 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) ein Grundbetrag von Fr. 6'465.00. Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, - 30 -