6. Prozesskosten 6.1. Allgemeines Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da das Gesuch abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, sind die Prozesskosten vollumfänglich und unter solidarischer Haftung (Art. 106 Abs. 3 ZPO) den Gesuchstellerinnen aufzuerlegen.