Stimmt das die Marke angeblich verletzende Zeichen mit dieser ausschliesslich in gemeinfreien Elementen überein, begründet dies regelmässig keine Verwechslungsgefahr.60 Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn die fragliche Marke eine erhöhte Verkehrsbekanntheit erlangt hat, an welcher auch die gemeinfreien Bestandteile teilnehmen.61 Allerdings sagt die Bekanntheit einer kombinierten Marke grundsätzlich noch nichts über die Stärke ihrer Einzelelemente aus.62