Bezüglich des (potentiell verletzenden) Zeichens wird im Verletzungsprozess vom tatsächlichen oder drohenden Gebrauch ausgegangen.58 Die Zeichenähnlichkeit beurteilt sich dabei – wie erwähnt – nach Massgabe des Gesamteindrucks der zu vergleichenden Zeichen im Erinnerungsbild der massgeblichen Verkehrskreise.59