Eine Verwechslungsgefahr besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn das jüngere Zeichen die ältere Marke in ihrer Unterscheidungsfunktion beeinträchtigt.57 Es kann im Wesentlichen auf E. 3.2.4.2. verwiesen werden, da die Verwechslungsgefahr im gesamten Kennzeichnungsrecht gleich umschrieben wird.