4.3.4. Verwechslungsgefahr 4.3.4.1. Rechtliches Sodann ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Aufmerksamkeit der massgeblichen Verkehrskreise, der Warengleichartigkeit sowie der Kennzeichnungskraft der gesuchstellerischen Marke zu beurteilen, ob eine Verwechslungsgefahr besteht. Eine Verwechslungsgefahr besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn das jüngere Zeichen die ältere Marke in ihrer Unterscheidungsfunktion beeinträchtigt.57