Ähnliche Überlegungen gelten an sich auch für die Marke Nr. CH 673080. Diese Marke weist allerdings eine stärkere Unterscheidungskraft aus. Denn hier wird nicht ein Farbanspruch geltend gemacht, sondern dem grafisch banalen Zeichen "one" der Schriftzug "VISECA" hinzugefügt. Da die Marke ihre Unterscheidungskraft aber einzig aus dem beigefügten Hinweis auf die Firmen der Gesuchstellerinnen schöpft, ist der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr notwendige Zeichenabstand auch massgeblich an diesem Element zu messen.