Zwar sind je nach beanspruchtem Rechtsschutz unterschiedliche Umstände zu würdigen. So ist für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG die gesamte Warenpräsentation massgeblich, nicht aber Registereinträge. Steht jedoch wie hier zunächst die Kennzeichnungskraft des Zeichens "one" isoliert infrage, ergeben sich keine Unterschiede in der Beurteilung.