Dem Eintragungsentscheid des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) kommt dabei für den Zivilrichter keine bindende Wirkung zu.54 Allerdings ist ungeklärt, ob der Massnahmerichter an die Eintragung eines Zeichens als durchgesetzte Marke gebunden ist, zumal hier der Verfügungsanspruch ebenfalls nur glaubhaft zu machen ist (vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO).55