Markeninhaberin ist einzig die Gesuchstellerin 1, weswegen nur sie zur Geltendmachung der markenrechtlichen Ansprüche nach Art. 13 MSchG berechtigt ist. Die Gesuchstellerinnen behaupten insbesondere nicht, dass die Gesuchstellerin 2 exklusive Lizenznehmerin i.S.v. Art. 55 Abs. 4 MschG wäre oder als einfache Lizenznehmerin i.S.v. Art. 55 Abs. 4 Satz 2 MSchG als einfache Streitgenossin der von der Gesuchstellerin 1 angehobenen Verletzungsklage beitreten könnte.